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16 MedienrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags einer Medieninhaberin auf Aufhebung einer Bestimmung des Medienrechts über die Anwendbarkeit von Bestimmungen der Strafprozeßordnung in bestimmten medienrechtlichen Verfahren; keine Legitimation aufgrund bereits anhängiger GerichtsverfahrenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §8a Abs1 MedienG (BGBl. 314/1981 idF BGBl. 20/1993) in seinem gesamten Wortlaut und der Wortfolge "und das selbständige Verfahren" in §41 Abs1 MedienG mangels Legitimation.
Ein zumutbarer Weg ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ua. dann gegeben, wenn bereits ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist, das den Betroffenen Gelegenheit gibt, die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen (VfSlg. 13.871/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur, 14.752/1997). Gemäß Art89 Abs2, zweiter Satz, B-VG wären die betreffenden Gerichte (nämlich der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht) zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet, sofern sie - gleich dem Antragsteller - gegen die Anwendung des Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken haben sollten (VfSlg. 11.480/1987, 14.752/1997). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig war, in dem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (VfSlg. 8890/1980, 12.810/1991, 14.752/1997).
Jedermann, somit auch die Antragstellerin kann durch die angefochtenen Bestimmungen nur in einem anhängigen Gerichtsverfahren aktuell betroffen werden. Diesfalls steht (stand) der Antragstellerin jedoch die Möglichkeit offen, gegebenenfalls ein Rechtsmittel einzubringen und alle Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen vorzutragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, MedienrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G465.1997Dokumentnummer
JFR_10018870_97G00465_01