RS Vwgh 1999/2/18 98/20/0020

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG 1996 setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch Missbrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG 1996 vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200020.X01

Im RIS seit

04.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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