Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4 Abs2;Rechtssatz
Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der den Einkunftstatbestand erfüllt; diese Tatbestandsverwirklichung erfolgt - hinsichtlich der einzelnen Geschäftsfälle - kontinuierlich während des laufenden Jahres. Unabhängig davon, dass der Abgabenanspruch gem § 4 Abs 2 BAO erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, kann auch nicht unterjährig durch rückwirkende Maßnahmen mit steuerlicher Wirkung über bezogene Einkünfte verfügt werden (Hinweis E 23.3.1994, 93/13/0280; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 23 Tz 51).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150023.X02Im RIS seit
20.11.2000