RS Vwgh 1999/2/18 96/07/0124

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §9;

Rechtssatz

Die in der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung über die Maßgeblichkeit einer Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums als Voraussetzung einer Nachteiligkeit der Abweichung des ausgeführten Projektes vom bewilligten Vorhaben wiedergegebenen Ausführungen aus dem Schrifttum (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, RZ 11 zu § 9 WRG 1959), wonach unter fremden Rechten mehr als bloß die im § 12 Abs 2 WRG genannten bestehenden Rechte vom Gesetz gemeint seien, lassen im Falle des Grundeigentumes als des als beeinträchtigt angesehenen Rechtes dessen Beeinträchtigung nur dann erkennen, wenn ein Eingriff in die Substanz des Grundeigentumes zu besorgen ist (Hinweis E 14.5.1997, 97/07/0047; E 28.2.1996, 95/07/0139 ff; E 21.9.1995, 95/07/0115, 0116; E 27.9.1994, 92/07/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070124.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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