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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2;Rechtssatz
Die in der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung über die Maßgeblichkeit einer Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums als Voraussetzung einer Nachteiligkeit der Abweichung des ausgeführten Projektes vom bewilligten Vorhaben wiedergegebenen Ausführungen aus dem Schrifttum (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, RZ 11 zu § 9 WRG 1959), wonach unter fremden Rechten mehr als bloß die im § 12 Abs 2 WRG genannten bestehenden Rechte vom Gesetz gemeint seien, lassen im Falle des Grundeigentumes als des als beeinträchtigt angesehenen Rechtes dessen Beeinträchtigung nur dann erkennen, wenn ein Eingriff in die Substanz des Grundeigentumes zu besorgen ist (Hinweis E 14.5.1997, 97/07/0047; E 28.2.1996, 95/07/0139 ff; E 21.9.1995, 95/07/0115, 0116; E 27.9.1994, 92/07/0076).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996070124.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018