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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §63 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0187Rechtssatz
Durch die Bezugnahme auf ein anderes in den Akten befindliches Schriftstück kann die durch das Gesetz geforderte Berufungsbegründung dann gegeben sein, wenn dadurch ohne weiteres erkennbar ist, womit der Berufungswerber seinen Standpunkt zu vertreten glaubt (Hinweis E 14.2.1989, 89/07/0012, ergangen zu § 63 Abs 3 AVG). Gleiches gilt für den weiteren durch § 250 Abs 1 BAO geforderten Inhalt der Berufung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150163.X02Im RIS seit
03.04.2001