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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
In § 4 Abs 1 dritter Satz EStG 1988 werden Entnahmen als nicht betrieblich veranlasste Abgänge von Werten bezeichnet; dabei werden vom Gesetzgeber im erläuternden Klammerausdruck die Wirtschaftsgüter einerseits und die Nutzungen andererseits aufgezählt. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass das EStG 1988 bloße Nutzung nicht als Wirtschaftsgüter verstanden wissen will. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 4 Abs 1 EStG 1988 führen aus, dass neben der Entnahme von Wirtschaftsgütern auch die Überführung anderer Vorteile von der betrieblichen in die außerbetriebliche Sphäre, wie eben die Entnahme von Nutzungen, als Entnahme anzusehen sei (Hinweis Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, 210 f). § 6 EStG 1988 regelt die Bewertung der "Wirtschaftsgüter" des Betriebsvermögens. § 6 Z 4 EStG 1988 ist daher für die Entnahme von Nutzungen nicht einschlägig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998150192.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.03.2011