RS Vwgh 1999/2/18 98/15/0192

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §6 Z4;

Rechtssatz

In § 4 Abs 1 dritter Satz EStG 1988 werden Entnahmen als nicht betrieblich veranlasste Abgänge von Werten bezeichnet; dabei werden vom Gesetzgeber im erläuternden Klammerausdruck die Wirtschaftsgüter einerseits und die Nutzungen andererseits aufgezählt. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass das EStG 1988 bloße Nutzung nicht als Wirtschaftsgüter verstanden wissen will. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 4 Abs 1 EStG 1988 führen aus, dass neben der Entnahme von Wirtschaftsgütern auch die Überführung anderer Vorteile von der betrieblichen in die außerbetriebliche Sphäre, wie eben die Entnahme von Nutzungen, als Entnahme anzusehen sei (Hinweis Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, 210 f). § 6 EStG 1988 regelt die Bewertung der "Wirtschaftsgüter" des Betriebsvermögens. § 6 Z 4 EStG 1988 ist daher für die Entnahme von Nutzungen nicht einschlägig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150192.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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