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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
ChemG 1987 §55 Z10;Rechtssatz
§ 2 Abs 1 LösungsmittelV 1995 verbietet das Inverkehrsetzen von Zubereitungen gem § 1 Abs 1 ab 1.7.1992 durch Hersteller und Importeure, sofern diese Zubereitungen als Lösungsmittel chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) oder Benzol mit einem Masseanteil von zumindest 0,1 vH enthalten. Zu welchem Zweck und wie diese Zubereitungen verwendet werden, ist nicht von entscheidender Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997070010.X01Im RIS seit
20.11.2000