RS Vwgh 1999/2/18 98/15/0017

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs3;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 98/15/0076 - 0080

Rechtssatz

Wird ein Aussetzungsantrag gem § 212a Abs 3 BAO zurückgewiesen, so steht dies einer neuerlichen Antragstellung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150017.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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