Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs3;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 98/15/0076 - 0080Rechtssatz
Wird ein Aussetzungsantrag gem § 212a Abs 3 BAO zurückgewiesen, so steht dies einer neuerlichen Antragstellung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998150017.X03Im RIS seit
20.11.2000