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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §333;Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 334 Z 7 GewO 1994 setzt voraus, dass es eine Bestimmung gibt, die den Landeshauptmann als zuständige Behörde zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Zusammenhang mit gewerblichen Betriebsanlagen einsetzt. Eine solche Norm existiert aber für den von § 356b GewO 1994 erfassten Bereich nicht, da der in Betracht kommende § 99 Abs 1 lit l WRG in jenen Fällen, die mit Errichtung oder Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage verbunden sind, als Zuständigkeitsnorm durch § 356b Abs 6 GewO 1994 verdrängt wird. In den von § 356b Abs 6 GewO 1994 erfassten Fällen richtet sich daher die Zuständigkeit nicht mehr nach den §§ 99 ff WRG , sondern nach den §§ 333 ff GewO 1994. Damit kann aber der Verweis des § 334 Z 7 GewO 1994 für die unter § 356b Abs 6 GewO 1994 fallenden Fälle nicht mehr zur Anwendung kommen, da es an einer Norm fehlt, die den Landeshauptmann zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für diese Fälle beruft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070007.X07Im RIS seit
21.02.2002