RS Vwgh 1999/2/18 98/15/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1999
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs10;
UStG 1972 §12 Abs11;
UStG 1972 §12 Abs12;
UStG 1972 §2 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/15/0137 E 25. März 1999

Rechtssatz

Mit der in § 12 Abs 12 UStG 1972 verwendeten Wortfolge, ... "Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.", wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass damit Gegenstände angesprochen sind, die zum Zeitpunkt der Anschaffung noch im Privatbereich waren, sondern nur klarstellend zu den vorhergehenden Bestimmungen der Abs 10 und 11 (die mit ihren Hinweisen auf das Anlage- und Umlaufvermögen konkret Begriffe des Betriebsvermögens ansprechen) normiert, dass auch Gegenstände außerhalb des Betriebsvermögensbereichs der Vorsteuerkorrektur nach den Bestimmungen der Abs 10 und 11 legcit unterliegen. Es ändert sich durch die Bestimmung des § 12 Abs 12 UStG 1972 aber nichts daran, dass beispielsweise Gegenstände, die der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienen, um eine Vorsteuerberichtigung etwa nach § 12 Abs 10 UStG 1972 auszulösen, bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw Durchführung der nachträglichen Herstellungs- oder Reparaturarbeiten iSd § 12 Abs 10 zweiter Satz legcit dem Unternehmensbereich nach § 2 Abs 1 UStG 1972 zuordenbar sein müssen, somit keine Nutzungsänderung von der Nichtunternehmenssphäre in die Unternehmenssphäre stattfindet (Hinweis E 16.12.1991, 91/15/0045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150138.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten