RS Vwgh 1999/2/18 97/07/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1999
beobachten
merken

Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/11 87/07/0180 1

Stammrechtssatz

Das Gebot der Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit begründet keinen Anspruch der Parteien des Zusammenlegungsverfahrens auf Zuteilung bestimmter, dem Altbestand entsprechenden Bonitätsklassen. Durch lediglich teilweise qualitativ schlechtere, teilweise aber auch qualitativ bessere Abfindung liegt keine Verletzung subjektiver Rechte vor (Hinweis E 20.2.1986, 85/07/0294). Die Partei hat auch differenzierte Angaben bezüglich des Fehlens eines zumindest gleichen Betriebes nach der Zusammenlegung zu machen (Hinweis E 28.2.1989, 88/07/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070215.X03

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten