RS Vwgh 1999/2/18 98/15/0036

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

20/02 Familienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EheG §55a;
EStG 1988 §34 Abs1;
EStG 1988 §34 Abs3;

Rechtssatz

Nach der vom VwGH in stRsp (Hinweis E 29.1.1991, 89/14/0088) vertretenen Auffassung können Aufwendungen, die sich als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG darstellen, keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG sein, weil sie in jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine als auch der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muss. Die vom Abgabepflichtigen behauptete Vorgeschichte dieses Entschlusses (Zustimmung zur Scheidung im Einvernehmen wegen der Befürchtung der faktischen Behinderung des Besuchsrechtes) kann an seiner Freiwilligkeit nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150036.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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