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44 ZivildienstNorm
AVG §71 Abs1 Z1Leitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens infolge Klaglosstellung; KostenzuspruchRechtssatz
Die belangte Behörde hat nach Erhebung der Beschwerde gegen die Feststellung des Ruhens des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß §5a Abs1 Z3 iVm §76a Abs1 ZivildienstG dem gleichzeitig mit der Abgabe der Zivildiensterklärung gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens gemäß §71 Abs1 Z1 AVG stattgegeben. Daher entfaltet der - vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfte - Bescheid keine Rechtswirkungen mehr (vgl VfSlg 9864/1983).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, Zivildienst, Verwaltungsverfahren, Wiedereinsetzung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B642.1998Dokumentnummer
JFR_10018799_98B00642_01