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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356b Abs6 idF 1997/I/063;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist die Zuständigkeit zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge ein Annex zur Bewilligungszuständigkeit. Die Bewilligungsbehörde ist auch zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge zuständig (Hinweis E 14.5.1997, 96/07/0216). Dies hat zur Konsequenz, dass mit der Einsetzung der Gewerbebehörde als wasserrechtliche Bewilligungsbehörde automatisch auch deren Zuständigkeit zur Erlassung der entsprechenden wasserpolizeilichen Aufträge begründet wurde. Gleiches gilt für Aufträge nach § 21a WRG, da auch zu deren Erlassung die Bewilligungsbehörde zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070007.X05Im RIS seit
21.02.2002