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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Bf war hinsichtlich der Frage des Anspruches auf Aufwandersatz nach § 58 Abs 2 VwGG so zu behandeln, als ob er obsiegende Partei iSd §§ 47 ff VwGG wäre, weil die belangte Behörde es verabsäumt hat, vor gänzlichem Austausch der wesentlichen Entscheidungsgründe dem Bf zu den von ihr heranzuziehenden Umständen Parteiengehör einzuräumen, und im Hinblick auf sein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde auch nicht gesagt werden kann, dass ein allenfalls ergänzendes Vorbringen im administrativen Beschwerdeverfahren nicht zu einem anderen, für den Bf günstigeren Ergebnis hätte führen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200203.X01Im RIS seit
20.11.2000