RS Vwgh 1999/2/18 97/15/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1999
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188 Abs1;
BAO §28;
BAO §32;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §23 Z1;
KStG 1988 §7 Abs3;

Rechtssatz

Eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, ist erst dann gewerblich, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist, wenn also durch die Marktteilnahme nach Art und Umfang der Tätigkeit ein Bild erzeugt wird, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (Hinweis E 29.7.1997, 96/14/0115; E 17.12.1998, 9715/0060). Für die Qualifikation einer Tätigkeit als gewerblich oder vermögensverwaltend ist auch nicht die Frage entscheidend, von wem - abgesehen von Gewerbebetrieben kraft Rechtsform (§ 7 Abs 3 KStG 1988) - die zu beurteilende Tätigkeit ausgeführt wird, sondern die Art der Tätigkeit (Hinweis E 26.5.1998, 98/14/0044).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150018.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten