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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 98/15/0076 - 0080Rechtssatz
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach der Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein. Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998150017.X06Im RIS seit
20.11.2000