RS Vwgh 1999/2/18 98/15/0017

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 98/15/0076 - 0080

Rechtssatz

Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach der Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein. Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150017.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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