RS Vwgh 1999/2/18 98/15/0017

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 98/15/0076 - 0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/14 91/15/0135 1

Stammrechtssatz

Trifft eine Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Berufung vorliegt, dennoch eine Sachentscheidung, so belastet sie den erlassenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150017.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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