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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §250;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 98/15/0076 - 0080Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/14 91/15/0135 1Stammrechtssatz
Trifft eine Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Berufung vorliegt, dennoch eine Sachentscheidung, so belastet sie den erlassenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998150017.X01Im RIS seit
20.11.2000