RS Vwgh 1999/2/18 98/15/0138

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs10;
UStG 1972 §12 Abs11;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/15/0137 E 25. März 1999

Rechtssatz

Zur Anwendung der (zu Lasten oder zu Gunsten) des Steuerpflichtigen wirkenden Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 bzw § 12 Abs 11 UStG 1972 müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen Gegenstände vorliegen, die der Unternehmer als Anlagevermögen verwendet oder nutzt (§ 12 Abs 10) oder für sein Unternehmen als Umlaufvermögen hergestellt oder erworben hat, bzw. sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (§ 12 Abs 11). Bei diesen Gegenständen oder Leistungen müssen sich die Verhältnisse ändern, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren. Die Berichtigung setzt somit unbedingt voraus, dass im Rahmen des Unternehmens Vorsteuern angefallen (wenn auch möglicherweise nicht abgezogen worden) sind (Hinweis Ruppe, UStG, Tz 204 zu § 12 der insoweit gleich gelagerten Regelung im UStG 1994).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150138.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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