Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24;Rechtssatz
Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinnes des bisherigen Betriebsinhabers (Anteilsinhabers) die Wirtschaftsgüter nach § 6 Z 9 EStG 1972 mit jenen Werten anzusetzen, mit denen sie im Zeitpunkt der Übertragung nach den steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung zu bewerten waren (Buchwerte). Der Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden. Eine Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 24 EStG 1972 findet nicht statt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150021.X01Im RIS seit
21.02.2002