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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Das bloß allgemein behauptete Risiko einer Bezugskürzung bei einer Verlustsituation bildet ebenso wenig ein unternehmerspezifisches Risiko, wie eine Kürzung der Bezüge bei einer negativen allgemeinen Wirtschaftsentwicklung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150175.X05Im RIS seit
01.06.2001