RS Vwgh 1999/2/18 98/20/0450

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §67d;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Bei einer Desertion aus der Zwangsrekrutierung durch eine die Staatsgewalt nicht (mehr oder noch nicht) tragende Bürgerkriegspartei ist nicht jener Maßstab anzulegen, der für die Verweigerung der Ableistung des staatlichen Militärdienstes und etwaigen daraus drohenden Strafen heranzuziehen ist (Hinweis E 19.9.1996, 95/19/0077 ; hier: Hielt die belBeh die Angaben des Asylwerbers über den nach seiner Darstellung offensichtlich von der ihn zwangsrekrutierenden Gruppe gegen ihn gehegten Verdacht der Unterstützung einer gegnerischen Bürgerkriegspartei für zu unsubstantiiert, hätte sie diesfalls gemäß § 67d AVG die näheren Umstände in einer mündlichen Verhandlung aufklären müssen - Hinweis E 21.1.1999, 98/20/0339 - , zumal der Asylwerber vorbrachte, er habe diese Umstände bei seiner Einvernahme nicht darlegen können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200450.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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