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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 98/15/0076 - 0080Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/28 91/17/0026 1Stammrechtssatz
Die BAO stellt nicht darauf ab, daß dem Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß § 212a Abs 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist; nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs 3 zweiter Satz der genannten Gesetzesstelle muß die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Aussetzungsantrag enthalten sein (Hinweis: E 14.3.1990, 89/13/0205).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998150017.X05Im RIS seit
20.11.2000