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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §62 Abs1 zweiter SatzLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen; kein verbesserungsfähiger FormmangelRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §76 Abs4 Wr BauO 1930 mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen; kein behebbares Formgebrechen.
In den Ausführungen der Antragsteller kann eine dem Gesetz entsprechende Darlegung der Bedenken nicht erblickt werden, zumal es nicht darum zu gehen scheint, die Verfassungswidrigkeit der bekämpften Gesetzesstelle darzutun, sondern den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen, eine bestimmte Auslegung vorzunehmen, um auf diese Weise die Baubehörde zu binden, wozu dem Verfassungsgerichtshof jegliche Kompetenz fehlt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G23.1996Dokumentnummer
JFR_10018799_96G00023_01