RS Vfgh 1998/12/1 G23/96

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §62 Abs1 zweiter Satz
Wr BauO 1930 §76 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen; kein verbesserungsfähiger Formmangel

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §76 Abs4 Wr BauO 1930 mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen; kein behebbares Formgebrechen.

In den Ausführungen der Antragsteller kann eine dem Gesetz entsprechende Darlegung der Bedenken nicht erblickt werden, zumal es nicht darum zu gehen scheint, die Verfassungswidrigkeit der bekämpften Gesetzesstelle darzutun, sondern den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen, eine bestimmte Auslegung vorzunehmen, um auf diese Weise die Baubehörde zu binden, wozu dem Verfassungsgerichtshof jegliche Kompetenz fehlt.

Entscheidungstexte

  • G 23/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1998 G 23/96

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G23.1996

Dokumentnummer

JFR_10018799_96G00023_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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