RS Vwgh 1999/2/18 98/15/0192

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §6 Z4;

Rechtssatz

Der Zweck der Entnahmeregelung des § 4 Abs 1 EStG 1988 besteht darin sicherzustellen, dass der steuerliche Gewinn nicht durch außerbetriebliche Vorgänge gemindert wird. Aus dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass die Nutzungsentnahme nicht mit dem "Mietwert" (Teilwert) zu bewerten ist. Es sind vielmehr die Vorgänge im Betriebsvermögen zu neutralisieren, soweit sie der privaten Nutzung zuzuordnen sind. Dem wird durch die Bewertung der Nutzungsentnahme mit dem entsprechenden Anteil an den Betriebsausgaben entsprochen (Hinweis Doralt, EStG/3, § 6 Tz 350; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6 Tz 196 f). Insb werden daher die auf den privat genutzten (wegen seines untergeordneten Ausmaßes zum Betriebsvermögen zählenden) Gebäudeteil entfallenden Beträge an AfA, Reparaturen, Betriebskosten sowie Finanzierungsaufwendungen anzusetzen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150192.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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