RS Vwgh 1999/2/18 99/07/0007

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GewO 1994 §356b Abs6 idF 1997/I/063;
WRG 1959;

Rechtssatz

§ 356b Abs 6 GewO 1994 sieht eine Zuständigkeitskonzentration vor. Die Gewerbebehörde wird in bestimmten Fällen auch zur Wasserrechtsbehörde. Anknüpfungspunkt für diese Zuständigkeitskonzentration ist nicht ein konkretes gewerbebehördliches Bewilligungsverfahren, sondern eine Verbindung der wasserrechtlich zu bewilligenden Maßnahme mit Errichtung und Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage. Besteht diese Verbindung, dann ist die Gewerbebehörde auch dann als Wasserrechtsbehörde zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und zur Durchführung der Folgeverfahren zuständig, wenn die zu bewilligende Maßnahme zwar einer wasserrechtlichen, nicht aber gleichzeitig einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070007.X08

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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