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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs3;Rechtssatz
Der Zweck des § 4 Abs 3 dritter Satz EStG 1988 ist darin gelegen, eine Vereinfachung der Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in allen jenen Fällen herbeizuführen, in denen sich die Umsatzsteuer auf den Totalgewinn einer Betätigung nicht auswirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150211.X01Im RIS seit
21.02.2002