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E1NNorm
11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2;Rechtssatz
Die mit dem Beitritt Österreichs zur EU entstandene Erweiterung der Möglichkeit zur Stromversorgung aus Elektrizitätsunternehmen anderer Mitgliedsstaaten der EU vermindert auch in volkswirtschaftlicher Sicht nicht das Gewicht des in § 105 Abs 1 lit i WRG festgeschriebenen öffentlichen Interesses daran, mit einem Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines Gewässers die in Anspruch genommene Wasserkraft - unter Wahrung aller sonstiger öffentlicher Interessen - möglichst vollständig wirtschaftlich auszunutzen. Der durch jedes Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines Gewässers bewirkte Eingriff des Menschen in die Natur verliert seine in den Erfordernissen der Daseinsvorsorge liegende Rechtfertigung in dem Maße, in welchem mit einem solchen Eingriff seiner unzweckmäßigen Gestaltung wegen der erzielbare Nutzen tatsächlich nicht erzielt wird. Die Möglichkeit der Stromversorgung aus weiteren Kapazitäten des EU-Binnenmarktes ändert hieran nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997070079.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017