RS Vwgh 1999/2/18 97/07/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1999
beobachten
merken

Index

E1N
59/04 EU - EWR
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2;
WRG 1959 §105 Abs1 liti;

Rechtssatz

Die mit dem Beitritt Österreichs zur EU entstandene Erweiterung der Möglichkeit zur Stromversorgung aus Elektrizitätsunternehmen anderer Mitgliedsstaaten der EU vermindert auch in volkswirtschaftlicher Sicht nicht das Gewicht des in § 105 Abs 1 lit i WRG festgeschriebenen öffentlichen Interesses daran, mit einem Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines Gewässers die in Anspruch genommene Wasserkraft - unter Wahrung aller sonstiger öffentlicher Interessen - möglichst vollständig wirtschaftlich auszunutzen. Der durch jedes Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines Gewässers bewirkte Eingriff des Menschen in die Natur verliert seine in den Erfordernissen der Daseinsvorsorge liegende Rechtfertigung in dem Maße, in welchem mit einem solchen Eingriff seiner unzweckmäßigen Gestaltung wegen der erzielbare Nutzen tatsächlich nicht erzielt wird. Die Möglichkeit der Stromversorgung aus weiteren Kapazitäten des EU-Binnenmarktes ändert hieran nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070079.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten