RS Vfgh 1998/12/1 B526/96

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Rechtssatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der BausperrenV der Gemeinde Mödling 12.11.93, Z V1894/93 mit E v 01.12.98, V67/98, hinsichtlich der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung eines Baubewilligungsansuchens).

Abweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Zurückweisung der Vorstellung mangels Parteistellung des nicht als Bauwerber in Erscheinung getretenen Grundstückseigentümers).

Im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde.

Da nur die Erstbeschwerdeführerin zum Teil obsiegte, wurden dieser angesichts des Gesamtergebnisses (teils Zurückweisung, teils Abweisung, teils Stattgabe) bloß die halben Kosten des Verfahrens zuerkannt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B526.1996

Dokumentnummer

JFR_10018799_96B00526_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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