RS Vwgh 1999/2/18 97/15/0092

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/15/0093 E 18. Februar 1999

Rechtssatz

Bei einem bildnerischen Künstler, dessen Tätigkeit das Hervorbringen von Bildwerken im weitesten Sinne (auch Plastiken) zum Ziele hat, wird die ausschließliche betriebliche Veranlassung einer Reise insb aus Arbeitsmaterialien in Form von Entwürfen, Skizzen, Zeichnungen, etc abzuleiten sein (Hinweis Doralt, EStG/3, § 4 Tz 366). Eine betriebliche Veranlassung der Reise kann nur dann angenommen werden, wenn ihr eindeutiger Schwerpunkt objektiv nachvollziehbar mit der künstlerischen Tätigkeit in Zusammenhang steht (Hinweis EB E 3.2.1993, 91/13/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150092.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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