RS Vwgh 1999/2/18 96/07/0124

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;

Rechtssatz

Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen (Hinweis E 11.9.1997, 94/07/0166, 0186 und 0190; E 23.5.1995, 93/07/0006; E 18.1.1994, 93/07/0009).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeGutachten Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070124.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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