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E6JNorm
61990CJ0097 Lennartz VORAB;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/15/0137 E 25. März 1999Rechtssatz
Wird ein Gegenstand zunächst nicht für das Unternehmen erworben, so fehlt es an einem Gegenstand, der vom Unternehmer in seinem Unternehmen verwendet wird (§ 12 Abs 10 UStG 1972) oder den er für sein Unternehmen erworben hat (§ 12 Abs 11 UStG 1972). Es fehlt auch an Vorsteuern, die im Rahmen des Unternehmens angefallen sind.
§ 12 Abs 10 ff legcit beziehen sich somit nicht auf Fälle der Überführung von Gegenständen aus dem nicht unternehmerischen in den unternehmerischen Bereich; damit ist auch kein nachträglicher Vorsteuerabzug bei Einlagen aus der Privatsphäre vorgesehen (Hinweis Ruppe, UStG 1994, Tz 205 zu § 12; Urteil des EuGH vom 11. 7. 1991, RS C-97/90, "Lennartz"; - zum UStG 1972 - Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm: 235b und 235e zu § 12). Wenn daher die Beh die vom Abgabepflichtigen in Anspruch genommene Vorsteuer für aus der Zeit der privaten Nutzung durchgeführte Renovierungsarbeiten versagt, geht sie nicht rechtswidrig vor.
Gerichtsentscheidung
EuGH 690J0097 Lennartz VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998150138.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011