RS Vwgh 1999/2/18 98/15/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1999
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E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

61990CJ0097 Lennartz VORAB;
UStG 1972 §12 Abs10;
UStG 1972 §12 Abs11;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/15/0137 E 25. März 1999

Rechtssatz

Wird ein Gegenstand zunächst nicht für das Unternehmen erworben, so fehlt es an einem Gegenstand, der vom Unternehmer in seinem Unternehmen verwendet wird (§ 12 Abs 10 UStG 1972) oder den er für sein Unternehmen erworben hat (§ 12 Abs 11 UStG 1972). Es fehlt auch an Vorsteuern, die im Rahmen des Unternehmens angefallen sind.

§ 12 Abs 10 ff legcit beziehen sich somit nicht auf Fälle der Überführung von Gegenständen aus dem nicht unternehmerischen in den unternehmerischen Bereich; damit ist auch kein nachträglicher Vorsteuerabzug bei Einlagen aus der Privatsphäre vorgesehen (Hinweis Ruppe, UStG 1994, Tz 205 zu § 12; Urteil des EuGH vom 11. 7. 1991, RS C-97/90, "Lennartz"; - zum UStG 1972 - Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm: 235b und 235e zu § 12). Wenn daher die Beh die vom Abgabepflichtigen in Anspruch genommene Vorsteuer für aus der Zeit der privaten Nutzung durchgeführte Renovierungsarbeiten versagt, geht sie nicht rechtswidrig vor.

Gerichtsentscheidung

EuGH 690J0097 Lennartz VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150138.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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