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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung einer selbstverfaßten Eingabe eines Insassen einer Strafanstalt auf Aufhebung eines Erlasses des Justizministers betreffend die Einhebung einer Vergütung für die Benützung privater Elektrogeräte durch Strafhäftlinge mangels Antragslegitimation; Zumutbarkeit der Erwirkung einer Entscheidung des Vollzugsgerichtes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
In VfSlg 12260/1990 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß sich Strafgefangene gemäß §120 Strafvollzugsgesetz (StVG) gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren können. Die darüber ergehenden Entscheidungen können administrativ bekämpft und die letztinstanzliche Entscheidung beim Verwaltungs- oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Dies ist insoweit zu ergänzen, als für bestimmte Belange, wie etwa die Festsetzung des Vollzugskostenbeitrages eine Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes besteht, dessen Entscheidung beim Oberlandesgericht bekämpft werden kann (§16 f iVm §32 StVG).
(siehe auch B v 23.02.99, V79/98).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafvollzug, Beschwerderecht, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:V87.1998Dokumentnummer
JFR_10018799_98V00087_01