RS Vfgh 1998/12/1 V87/98 - V79/98

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StVG §16 f
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
StVG §120

Leitsatz

Zurückweisung einer selbstverfaßten Eingabe eines Insassen einer Strafanstalt auf Aufhebung eines Erlasses des Justizministers betreffend die Einhebung einer Vergütung für die Benützung privater Elektrogeräte durch Strafhäftlinge mangels Antragslegitimation; Zumutbarkeit der Erwirkung einer Entscheidung des Vollzugsgerichtes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

In VfSlg 12260/1990 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß sich Strafgefangene gemäß §120 Strafvollzugsgesetz (StVG) gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren können. Die darüber ergehenden Entscheidungen können administrativ bekämpft und die letztinstanzliche Entscheidung beim Verwaltungs- oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Dies ist insoweit zu ergänzen, als für bestimmte Belange, wie etwa die Festsetzung des Vollzugskostenbeitrages eine Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes besteht, dessen Entscheidung beim Oberlandesgericht bekämpft werden kann (§16 f iVm §32 StVG).

(siehe auch B v 23.02.99, V79/98).

Entscheidungstexte

  • V 87/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1998 V 87/98
  • V 79/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.1999 V 79/98

Schlagworte

Strafvollzug, Beschwerderecht, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V87.1998

Dokumentnummer

JFR_10018799_98V00087_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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