RS Vwgh 1999/2/18 97/20/0741

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §88 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/10 97/20/0809 11 (hier: Vorwurf der Säumigkeit bei Behandlung der Ansuchen des Strafgefangenen nach § 54a Abs 3 StVG betreffend Anschaffung von Fachliteratur für sein berufliches Fortkommen)

Stammrechtssatz

Dem Strafgefangenen steht kein subjektives Recht auf unverzügliche Weiterleitung von Briefsendungen an den Adressaten zu, sofern in der Verzögerung an sich nicht eine (unzulässige) Beschränkung des dem Strafgefangenen zukommenden Rechtes auf schriftlichen Verkehr darstellt. Die Einhaltung des die Strafvollzugsbehörden betreffenden allgemeinen Gebotes, Anliegen möglichst rasch Folge zu leisten und unnötige Verzögerungen zu vermeiden, ist mit den Mitteln der Dienstaufsicht durchzusetzen. Ein diesbezüglich vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbarer Rechtsanspruch besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200741.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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