RS Vwgh 1999/2/18 97/20/0396

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
EGStVG Art7 Abs2;
StVG §86 Abs2;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Die Entscheidung über das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach Art VII Abs 2 EGStVG ist keine Vorfrage für den nach § 86 Abs 2 StVG zu beurteilenden Versagungstatbestand (hier: Es wäre Aufgabe der Strafvollzugsbehörden gewesen, die für die Entscheidung nach § 86 Abs 2 StVG erforderliche Sachverhaltsbasis zu ermitteln, der sie im nachfolgenden Bescheid auch nachkam. Aus diesen Erwägungen war trotz nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Bf gemäß § 58 Abs 2 VwGG als obsiegende Partei anzusehen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200396.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten