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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Entscheidung über das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach Art VII Abs 2 EGStVG ist keine Vorfrage für den nach § 86 Abs 2 StVG zu beurteilenden Versagungstatbestand (hier: Es wäre Aufgabe der Strafvollzugsbehörden gewesen, die für die Entscheidung nach § 86 Abs 2 StVG erforderliche Sachverhaltsbasis zu ermitteln, der sie im nachfolgenden Bescheid auch nachkam. Aus diesen Erwägungen war trotz nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Bf gemäß § 58 Abs 2 VwGG als obsiegende Partei anzusehen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997200396.X01Im RIS seit
20.11.2000