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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67c Abs4;Rechtssatz
Das im Beschwerdepunkt geltend gemachte Recht, die im Rahmen unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt angeordneten Maßnahmen nicht für rechtswidrig zu erklären, gewährt dem Bf (hier Bürgermeister) als Organpartei des Verwaltungsverfahrens keine Beschwerdelegitimation zur Erhebung einer Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (Hinweis E 8.2.1995, 93/03/0093, VwSlg 14217 A/1995).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Tätigkeit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997070184.X03Im RIS seit
02.07.2001