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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §32 Abs1;Beachte
Besprechung in: ZfV 1999, 530 ff;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/01/0258 E 17. Februar 1999 RS 1Stammrechtssatz
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 11.12.1998, G 210/98, die in § 32 Abs 1 erster Satz AsylG 1997 enthaltene Wortfolge "als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder" mit der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben, daß eine bloß zweitägige Berufungsfrist den Erfordernissen nicht entspreche, welche an die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung sowohl unter dem Aspekt rechtsstaatlicher Grundsätze als auch unter dem Blickwinkel des Art 11 Abs 2 B-VG zu stellen seien. Unter Zugrundelegung der bereinigten Rechtslage stellt sich das Verwaltungsverfahren damit (nachträglich) als ergänzungsbedürftig dar. Da diese Ergänzungsbedürftigkeit auf einer wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobenen Gesetzesbestimmung beruht, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (ausführliche Begründung im Erk; Hinweis E 25.8.1994, 94/19/0435, VwSlg 14102 A/1994).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200343.X01Im RIS seit
29.01.2002