RS Vwgh 1999/2/18 97/15/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z1 impl;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;
EStG 1972 §4 Abs4 impl;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/15/0093 E 18. Februar 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0002 E 13. Dezember 1988 RS 1(hier nur Satz 1; EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Die Kosten von Auslandsreisen können als Betriebsausgaben nur Berücksichtigung finden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (beruflich) veranlaßt sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150092.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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