RS Vfgh 1998/12/1 B2124/98, G230/98

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags mangels Bezugnahme auf den dem Antrag zugrundeliegenden Artikel des B-VG; Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

In der durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten und als "Individualantrag gemäß Art139 B-VG" bezeichneten Eingabe führt der Antragsteller aus, den letzten Halbsatz des §14 Abs3 des Bundesgesetzes über den Führerschein, BGBl. I Nr. 120/1997, "gemäß Art131 B-VG" bekämpfen zu wollen. Eine darin enthaltene Wortfolge sei als verfassungswidrig aufzuheben.

Die Eingabe stützt sich zwar auf zwei, voneinander verschiedene Artikel des B-VG (Art139 und Art131), ohne aber auf den Artikel bezugzunehmen, auf Grund dessen, dem Wortlaut des in der Eingabe gestellten Antrages zufolge, der Verfassungsgerichtshof angerufen werden soll. Das Fehlen dieses Erfordernisses in einer Eingabe stellt keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2124.1998

Dokumentnummer

JFR_10018799_98B02124_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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