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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Die Delegierung von Arbeit und die Heranziehung von Hilfskräften ist beim leitenden Führungspersonal eine nicht unübliche Vorgangsweise. Auch wenn ein Geschäftsführer die Möglichkeit hat, sich in vollem Umfang vertreten zu lassen, so besagt das noch nicht, dass er die ihm laut Geschäftsführervertrag obliegenden Verpflichtungen nicht grundsätzlich persönlich auszuüben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150175.X04Im RIS seit
01.06.2001