RS Vwgh 1999/2/18 99/07/0007

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GewO 1994 §356b Abs6 idF 1997/I/063;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs2;

Rechtssatz

Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber der GewO-Novelle 1997, BGBl 1997/I/063, mit der § 356b GewO 1994 geschaffen wurde, von dem Grundsatz der Verbindung der Zuständigkeit zur Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen mit jener zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge abgehen wollte, gibt es nicht. Ein Abgehen von diesem Grundsatz steht auch im Widerspruch zu dem Grundgedanken der Zuständigkeitskonzentration, wie er im § 356b GewO 1994 zum Ausdruck kommt. Zwischen der wasserrechtlichen Bewilligung und den "Folgeverfahren" besteht ein enger Zusammenhang, der eine Trennung von Bewilligungszuständigkeit und Zuständigkeit für die Folgeverfahren als nicht sinnvoll erscheinen lässt; dies wird besonders deutlich, hält man sich die Folgen einer solchen Trennung bei Alternativaufträgen nach § 138 Abs 2 WRG 1959 vor Augen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070007.X06

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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