RS Vwgh 1999/2/18 97/15/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §4 Abs3;
UStG 1994 §21;

Rechtssatz

Die Sondervorauszahlung betrifft nicht eine Vorauszahlung für einen noch nicht abgeschlossenen Zeitraum. Sie führt daher im Effekt zur Vorverlegung eines Vorauszahlungs-Fälligkeitstermins um einen Monat (Hinweis Ruppe, UStG 1994, § 21 Tz 7n und 31). Im Hinblick auf diesen Charakter der Umsatzsteuersondervorauszahlung und auf den Umstand, dass sie bei Betrachtung eines größeren Zeitraumes keine Auswirkung auf den Gewinn (Totalgewinn) nimmt, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn auch sie unter das Tatbestandsmerkmal der für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge iSd § 4 Abs 3

dritter Satz EStG 1988 subsumiert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150211.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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