Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §356b Abs6 idF 1997/I/063;Rechtssatz
Der VwGH teilt nicht die von Grabler-Stolzlechner-Wendl (Kommentar zur GewO, Rz 22 zu § 356b) vertretene Auffassung, wonach gem § 356b GewO 1994 der Gewerbebehörde nur das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren erster Instanz obliege, nicht hingegen Folgeverfahren wie das Verfahren zur Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen nach § 121 WRG 1959 und zur Abänderung von Bewilligungen gem § 21a WRG 1959 oder wasserpolizeiliche Auftragsverfahren. Dass § 356b Abs 6 GewO 1994 nur von der Durchführung von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren spricht, besagt nichts über die Zuständigkeit für die Durchführung so genannter Folgeverfahren, da Vorschriften des WRG 1959 die Zuständigkeit für diese Folgeverfahren entweder ausdrücklich oder implizit mit der Zuständigkeit für das Bewilligungsverfahren verbinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070007.X03Im RIS seit
21.02.2002