RS Vwgh 1999/2/18 97/20/0741

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
StVG §120 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/18 97/20/0241 2

Stammrechtssatz

Da § 120 Abs 1 StVG den Strafgefangenen Beschwerden nur gegen jede ihre RECHTE betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten einräumt, ein Rechtsanspruch auf Erledigung von Ansuchen ohne unnötigen Aufschub jedenfalls vor Ablauf der Frist des § 73 AVG aber nicht besteht, hat die Behörde die wegen "verzögerter" Erledigung erhobenen Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen und als Aufsichtsbeschwerden zu behandeln.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200741.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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