RS Vfgh 1998/12/1 B1868/98, B1869/98, B1870/98

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe gegen Gerichtsakte im Zusammenhang mit der "Schwangerschaftsabtreibung" an der Tochter des Einschreiters wegen fehlender Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Abgesehen vom Fall des Art138 Abs1 litb B-VG (der hier offenkundig nicht vorliegt) besteht auch keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Beschlüssen und Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes.

Entscheidungstexte

  • B 1868-1870/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1998 B 1868-1870/98

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1868.1998

Dokumentnummer

JFR_10018799_98B01868_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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