RS Vwgh 1999/2/22 94/17/0162

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z3;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer so genannten Amtsbeschwerde (auch Organbeschwerde) im Grunde des Art 131 Abs 1 Z 2 und Z 3 sowie Abs 2 B-VG wird nicht ein Eingriff in subjektive Rechte, sondern die objektive Rechtswidrigkeit eines verwaltungsbehördlichen Bescheides behauptet. Bei einer solchen Beschwerde kommt die Verletzung eines Rechtes des Bf (und auch die Behauptung einer solchen, vgl § 28 Abs 2 VwGG) nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170162.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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