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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z2;Rechtssatz
Bei einer so genannten Amtsbeschwerde (auch Organbeschwerde) im Grunde des Art 131 Abs 1 Z 2 und Z 3 sowie Abs 2 B-VG wird nicht ein Eingriff in subjektive Rechte, sondern die objektive Rechtswidrigkeit eines verwaltungsbehördlichen Bescheides behauptet. Bei einer solchen Beschwerde kommt die Verletzung eines Rechtes des Bf (und auch die Behauptung einer solchen, vgl § 28 Abs 2 VwGG) nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170162.X01Im RIS seit
20.11.2000