RS Vwgh 1999/2/22 94/17/0218

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BauO NÖ 1976 §14;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;

Rechtssatz

Erstreckt sich die Bindungswirkung der die Aufhebung tragenden Begründung nur darauf, dass nach Auffassung der Vorstellungsbehörde die unrichtige Festsetzung der Abgabe durch Heranziehung eines falschen (höheren) Einheitssatzes einen Nachsichtsgrund iSd § 183 NÖ LAO 1977 darstellt, so wurde eine Aussage darüber, ob die Nachsicht zur Gänze zu erteilen ist, nicht getroffen. Für den Fall der Verneinung dieser Frage ist der den (nach Auffassung der Vorstellungsbehörde) richtigen Einheitssatz übersteigende Betrag nachzusehen.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170218.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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