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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Erstreckt sich die Bindungswirkung der die Aufhebung tragenden Begründung nur darauf, dass nach Auffassung der Vorstellungsbehörde die unrichtige Festsetzung der Abgabe durch Heranziehung eines falschen (höheren) Einheitssatzes einen Nachsichtsgrund iSd § 183 NÖ LAO 1977 darstellt, so wurde eine Aussage darüber, ob die Nachsicht zur Gänze zu erteilen ist, nicht getroffen. Für den Fall der Verneinung dieser Frage ist der den (nach Auffassung der Vorstellungsbehörde) richtigen Einheitssatz übersteigende Betrag nachzusehen.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994170218.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009