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L37166 Kanalabgabe SteiermarkNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Nach der allgemeinen Auffassung ist unter Dachgeschoß ein Geschoß innerhalb eines Daches zu verstehen. Befindet sich das Obergeschoß zum weitaus überwiegenden Teil nicht innerhalb des Dachbereiches (hier: nur im oberen Bereich des Raumes sind die Mauern in einer Breite von ca 50 cm abgeschrägt), so kann von einem Dachgeschoß keine Rede sein. Ist in einem solchen Fall daher der "Geschoßnutzen" gegenüber einem mit keinem Teil im Dachbereich liegenden Geschoß nur so wenig verringert, dass kein wesentlicher Unterschied zu einem Vollgeschoß besteht, so ist auch nur der Ansatz als vollwertiges Geschoß sachlich gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170108.X04Im RIS seit
11.07.2001