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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §121 Abs1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH derogiert dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid dem früher erlassenen (Hinweis S Pesendorfer, "Übergenuß" bei öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen, JBl 1991, Seite 152, 158 f, der allerdings von "rechtskräftigen Bescheiden" spricht). Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (Hinweis E 29. April 1981, 09/3279/78, 09/0536/79; E 26. Juni 1981, 81/08/0023; E 27. September 1984, 83/08/0215; E 16. September 1994, 94/17/0159, 0160, 0161 und 0280). Doch bedeutet der dadurch eingetretene Wegfall des mit Berufung bekämpften Bescheides nicht, dass die Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde weggefallen wäre. Mangels Vorliegens eines angefochtenen Bescheides wäre die Berufung vielmehr zurückzuweisen gewesen. Die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist auch dann gegeben, wenn die Entscheidung nur in einer Zurückweisung bestehen kann (Hinweis E VS 15. Dezember 1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458A/1977).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170316.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017