RS Vwgh 1999/2/22 99/17/0026

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs1;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs4;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 Salzburger ParkgebührenG 1989 iVm § 7 Abs 4 legcit entsprechenden Merkmale der Tat sind die mangelnde Erfüllung eines individualisierten Auskunftsbegehrens. Es muss vor allem unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung es sich handelt (Hinweis E VS 8.11.1989, 89/02/0004; E 12.8.1997, 96/17/0355). Dabei ist eine vollständige, wortgetreue Wiedergabe des Inhaltes des im Übrigen ausreichend konkretisierten Auskunftsbegehrens nicht in jedem Fall zu fordern. Wenn nämlich dem Spruch des nach den genannten Bestimmungen ergangenen Bescheides (hier Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 700,--) zu entnehmen ist und auch sonst für den Beschuldigten nicht zweifelhaft sein kann, zu welcher Auskunft er auf Grund einer konkreten Aufforderung verpflichtet war, so wurde dem Erfordernis des § 44a Z 1 VStG entsprochen. Überflüssige Spruchbestandteile (wie hier die Begrenzung des Zeitraumes betreffend das Überlassen des Fahrzeuges zur Verwendung mit 16 Uhr) vermögen keine Rechtswidrigkeit zu begründen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170026.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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